Rechte und Pflichten
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Rechte und Pflichten
in Deutschland
Was überhaupt ein Flugmodell ist wird im Luftverkehrsgesetz LuftVG §1 (2) nicht explizit differenziert, sondern es werden alle Flugmodelle als Luftfahrzeuge angesehen. Es wird also nicht unterscheiden zwischen einem kleinen Zimmer-Flieger und einem Großmodell sobald es im Luftraum bewegt wird.
Zum Flug selbst ist die Luftverkehrsordnung LuftVO zubeachten.
Aus der LuftVO §16 Abs 4 u. 5 geht hervor, dass RC-Helis (und andere Modellflugzeuge)
- mit einer Abflugmasse bis zu 5kg
- als Elektro-RC-Helis überall geflogen werden dürfen.
- mit Verbrennungsmotor erst ab 1,5km entfernt von Wohngebieten (mehr als drei Wohnhäuser) geflogen werden dürfen oder eine Aufstiegserlaubnis benötigen.
- erst mit einem Abstand von 1,5km zur Umgrenzung von Flugplätzen geflogen werden dürfen.
- mit einer Abflugmasse über 5kg eine Aufstiegserlaubnis benötigen. Diese haben zugelassene Modellflugplätze generell immer.
- mit einer Abflugmasse über 25kg eine Zulassung als Luftfahrzeug benötigen.
Des weiteren ist nach §25 LuftVG eine Erlaubnis des Grundstückeigentümers zwingend erforderlich, um von seinem Grund und Boden aus zu starten. Da hilft es auch nicht, dass z.Bsp. nach §49 Abs.1 Landschaftsgesetz NRW gilt:
- In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzterFlächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.
Aus verschiedenen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen geht hervor, dass
- nur mit den zugelassenen Sendefrequenzen geflogen werden darf
- Einwilligung des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Leiher, Erbbauberechtigter) des Grundstücks nötig ist, dass betreten/genutzt wird
- alle Flugmodelle bis zu einer Masse von 25kg eine Modellhalterhaftpflichtversicherungsnachweis benötigen (die Privathaftpflichtversicherung reicht normalerweise nicht, dazu bitte die Versicherung nachfragen)
- bei Nutzung des kontrollierten Luftraums (also vor allem in der Nähe von Flugplätzen) eine Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle (meist beim nächsten Flugplatz zu erfragen) erforderlich ist
- in Flugbeschränkungsgebieten bei Großveranstaltungen, Staatsbesuchen u.ä. nicht geflogen werden darf
weiteres www.rconline.de Rechtsfragen rund um den Modellflug, Modellflug und Luftrecht
Bergung eines Flugmodells
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besteht kein Recht ohne Zustimmung des Nachbarn dessen Grundstück zur Bergung des Modells zu betreten. Gemäß des §867 BGB besteht jedoch der Anspruch gegen den Eigentümer des Grundstücks, dass er mir das Betreten des Grundstückes zur Bergung meines Modells gestattet. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Verweigert der Eigentümer das Betreten des Grundstückes ohne Grund und kommt in der Folge das Modell zu Schaden, ist der Eigentümer dann auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass man nur mit Erlaubnis des Nachbarn, dessen Grundstück zur Bergung des Modells betreten darf.
Zur Gefahrenabwehr (Beispiel des wild zappelnden Helis neben einem Kleinkind) genügt ja wohl der gesunde Menschenverstand um unmittelbar einzugreifen.( s.a. §904 BGB (Notstand))
Modellflug und Jäger
Das ist ein heikles Thema, da einerseits der Modellflugtreibende und der normale Jagdpächter beide einem Hobby nachgehen, der Jagdpächter allerdings durch Lobbyarbeit und Einflussnahme "am längeren Hebel" sitzt.
Folgendes geht aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) hervor:
- Ein Mitarbeiter der Forstverwaltung (Förster) ist ein staatlicher Beamter mit hoheitlichen Befugnissen, die je nach Landesrecht auch polizeiliche Befugnis beinhalten. Meist muss er aber die Polizei dazu rufen.
- Ein Jagdpächter hat Rechte und Pflichten was die Jagd betrifft.
- Ein Jagdpächter hat kein Nutzungsrecht an Grund und Boden.
- Ein Jagdpächter hat kein Bestimmungsrecht (wenn er es behauptet er dürfe jemand vertreiben wäre das Amtsanmaßung)
- Ein Jagdaufseher hat nach §25 BJagdG innerhalb seines Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
- Der Jagdschutz nach §23 BJagdG umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes und wird von "Förster", Jagdpächter und Jagdaufsicht betrieben, da er zu deren Pflichten gehört.
- Der Naturschutz bezieht sich bei der Jagdpacht eher auf den Artenschutz bzw. Bestandsschutz.
- Der Begriff "Jäger" bezeichnet eigentlich den Berufsjäger (zB auf Flughäfen). In Deutschland gibt es nicht mal 200 (Berufsjäger)
Den Modellflug betreffen somit die Rechte und Pflichten der "Jäger" nicht, da der Modellflieger ja nicht Wild jagt. Lediglich §19a BJagdG tangiert Modellflieger wie jeden anderen Bürger, indem es dort verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Dies ist aber erstmal vom "Jäger" nachzuweisen, dass man das Wild absichtlich (vorsätzlich) gestört hat, also nur zu diesem Zweck sich dort aufhält.
Kurz gesagt steht der Modellfliegende einem "Jäger" genauso gegenüber wie jeder Spaziergänger dem "Jäger".
Modellflug, Naturschutzgebiete,Landschaftsschutzgebiete
Länderspezifisch ist es in allen Landesverordnungen (keine Gesetze) verboten, Modellflugplätze in Naturschutzgebieten anzulegen, und in fast allen Ländern ist es auch verboten, in Naturschutzgebieten zu starten und zu landen (Notlandung ausgenommen) oder darüber zu fliegen. Länderspezifisch muss auch ein bestimmter Abstand gehalten werden. Dies gilt nicht in vollem Umfang für Landschaftsschutzgebiete: dort kann unter Auflagen sogar ein Modellflugplatz eingerichtet werden.
In vielen Verordnungen findet sich die Thematik "Erholung in der freien Landschaft"; dort wird dargestellt was erlaubt ist oder nicht. Insgesamt ist aber das Betreten der freien Natur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt und auch das Betreten der Wiesen und Felder außerhalb der Nutzzeit. Befahren dieser Wege mit Autos u.ä. ist hingegen nur mit einer Sondererlaubnis oder zur Nutzung eines Eigentums/Besitzes (Pachtgelände, Vereinsplatz) erlaubt.
in Österreich
Luftfahrtgesetz Fundstelle BGBl.Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2006 BG §129 Inkrafttretedatum 20060701
92 Luftverkehr
§ 129 . Modellflüge.
- (1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.
- (2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist
- 1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
- 2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
- 3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
- 4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.
- (3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Weiters § 3 Abs 4-7 LVR-Novelle 1999 (Luftverkehrsregeln 1967)
- (4) Der Betrieb von unbemannten LFZ (Drachen, Fesselballone, Flugmodelle...) in Höhen von 150m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
- (5) Der Betrieb..... (w.o) innerhalb des Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes ist bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
Beide Gesetze sind in Kraft und in Österreich gültig.
in der Schweiz
Die Modellfliegerei wird durch die VLK (Verordnung vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien) geregelt, welche sich auf
Artikel 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 (LFG) und die Artikel 2a, 21, 24 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV), stützt.
Folgende Artikel aus der VLK sollten aus meiner Sicht jeder Pilot kennen:
- Artikel 1 - Geltungsbereich (welche Art Luftfahrzeuge)
- Artikel 3 - Start- und Landeort
- Artikel 4 - Öffentliche Veranstaltungen
- Artikel 5 - Gewerbsmässige Flüge
- Artikel 14 - Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg
- Artikel 17 - Einschränkungen für Modellluftfahrzeuge
- Artikel 19 - Kantonale Vorschriften
- Artikel 20 - Haftpflichtversicherung ab 0.5 kg
Hinweis: Die Informationen zur Rechtslage in der Schweiz wurden von www.flugzone.ch übernommen, wo auch noch einige weitere Informationen darüber zu finden sind.
Versicherung
in Deutschland
Jeder, der einen RC-Heli fliegt, haftet für die Folgen. Aber nicht jede private Haftpflicht deckt auch den Bereich des RC-Heli-Fliegens ab.
- Alle Flugmodelle bis 25kg benötigen einen Modellflughalterhaftpflichtversicherungsnachweis.
- "Normale" Haftpflichtversicherung schließen meistens Flugmodell aus für die eine Versicherungspflicht besteht.
Die Versicherung gilt nur für die Schäden die die im Besitz des Piloten befindlichen Modelle verursachen. Fliegt der Pilot das Modell eines Anderen, so tritt die Versicherung des Anderen ein.
Hier ist ein guter Vergleich der Versicherungsleistungen: RC-Network.de Hauptsache gut versichert
In vielen Versicherungsbedingungen von Privathaftpflichtversicherung findet sich oft ein Passus
- „Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, a) deren Fluggewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, ……b) für die keine Versicherungspflicht besteht,…“
Hier könnte man meinen, dass unsere Flugmodelle jetzt durch diese eigene Privathaftpflichtversicherung mit versichert sind. Dem ist aber nicht so, denn für alle unsere Flugmodelle besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht und deshalb sind sie mit obiger Versicherung dann doch wieder ausgeschlossen.
Genaueres siehe Private Haftpflichtversicherung und Modellflugbetrieb
in Österreich
in der Schweiz
Gemäss VLK gilt:
- Artikel 20 - Haftpflichtversicherung ab 0.5 kg
Man beachte speziell Absatz 3: Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.
Links
- Der DMFV sowie auch der DMO bieten rechtliche Beratung und eine Modellflughalterhaftpflichtversicherung an.
- LuftVG Luftverkehrsgesetz
- LuftVO Luftverkehrsordnung
- BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
- BJagdG Bundesjagdgesetz
- www.rconline.de Rechtsfragen rund um den Modellflug
- www.rc-network.de Hauptsache gut versichert
- www.gesetze-im-internet.de Bundesjagdgesetz BJagdG
- Versicherungsauflagen und Gesetzestexte in Österreich
- Gesetzliche Grundlage in der Schweiz
- Forumsbeitrag in WildUndHund.de Sehr interessanter Beitrag von den "Jägern" selbst; Thema "Ein Flugplatz für motorbetriebene Flugmodelle im Revier"
- Forumsbeitrag in Problemhundeforum Was ist der Unterschied zwischen einem Förster und einem Jagdpächter, und darf einer von beiden das Fahren mit Hunden im Wald verbieten?
